Der TSV Berg 1959 e. V., ansässig in der Jahnstraße 17, 88276 Berg – im Folgenden Betreiber genannt – erlässt für das Gelände des RAFI-Stadions folgende Stadionordnung:
§ 1 Grundsatz
Diese Stadionordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Aufenthaltserlaubnis und die zeitlichen Nutzungsräume im RAFI-Stadion. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Allgemeiner Aufenthalt auf dem Sportgelände
(1) Außerhalb der ausgewiesenen Trainings- und Spielzeiten ist das Betreten des Sportgeländes, welches das Hauptspielfeld, den zweiten Rasenplatz, den Kunstrasenplatz und die Tribüne einschließt, grundsätzlich verboten.
(2) Am Trainingsbetrieb teilnehmen können nur diejenigen Personen, die eine gültige Mitgliedschaft des Vereins vorweisen können. Ausnahmen bilden hier Spieler bzw. Personen, die an einer begrenzten Anzahl an Probetrainings teilnehmen dürfen.
§ 3 Aufenthalt auf dem Sportgelände während Veranstaltungen
(1) Zum Zutritt in das Stadion berechtigt ist nur, wer im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises ist.
(2) Die Eintrittskarten sowie Berechtigungsausweise berechtigen ausschließlich zum Aufenthalt in den dafür ausgewiesenen Bereichen.
(3) Mit dem Erwerb der Eintrittskarte oder dem Erhalt des Berechtigungsausweises erkennt der Besucher die Stadionordnung an.
(4) Nicht erlaubt ist der Aufenthalt im Innenbereich des Stadions. Innenbereich des Stadions ist der durch eine Umfriedung oder auf sonstige Weise vom Zuschauerbereich erkennbar abgegrenzte Bereich des Stadions, insbesondere die Spielfelder und ihre Randbereiche sowie die Kabinentrakte. Die Begrenzungen und Abgrenzungen sind bereits Teil des Innenbereichs.
§ 4 Eingangskontrolle
(1) Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Ordnungsdienst sowie weiteren berechtigten Personen (z. B. Mitarbeitern des Betreibers) vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, die Besucher auf die Mitnahme von verbotswidrigen mitgeführten Gegenständen hin zu durchsuchen und diese sicherzustellen. Dies gilt auch während des Aufenthalts im Stadion oder beim Verlassen der Anlage.
(3) Erkennbar alkoholisierte Personen können einer Alkoholkontrolle unterzogen werden. In deren Folge kann der Zutritt verweigert oder ein temporäres Hausverbot ausgesprochen werden.
§ 5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.
(2) Die Besucher haben den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers sowie sonstiger berechtigter Personen jederzeit Folge zu leisten.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
(2) Verboten ist weiterhin:
§ 7 Zuwiderhandlungen
(1) Personen, die gegen die Stadionordnung verstoßen, die Weisungen des Ordnungsdienstes und sonstiger berechtigter Personen nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, können am Betreten des Stadions gehindert oder aus ihm verwiesen werden.
(2) Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann ein Stadionverbot erteilt werden.
(3) Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht in diesen Fällen nicht.
§ 8 Hausfriedensbruch
Einen Hausfriedensbruch begeht insbesondere derjenige, der, ohne dazu berechtigt zu sein, auf das Stadiongelände nach § 2 Abs. 1 eindringt, Bereiche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 unberechtigt betritt oder der nach einem Verstoß gegen diese Stadionordnung verwiesen wurde und sich danach erneut zur gleichen Veranstaltung Zugang verschaffen möchte oder hat.
§ 9 Haftung
(1) Die Besucher betreten oder benutzen das Stadion auf eigene Gefahr.
(2) Der Betreiber haftet nur für Personen- und Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Bediensteten verursacht werden. Verletzte oder Geschädigte haben sich unverzüglich mit dem Betreiber in Verbindung zu setzen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Die Stadionordnung ist seit dem 06.04.2022 in Kraft getreten.